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Verfolgt nach § 175?

So beantragen Sie eine Entschädigung
Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in unterschiedlicher Weise in der Zeit von 1945 bis 1994 nach den Para­grafen 175, 175a StGB bzw. 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt. Dieses Verbot ist aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. 2017 hob der Gesetzgeber deshalb auf dieser Grundlage ergangene straf­gericht­liche Urteile auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch. Den Antrag dazu können sie noch bis zum 21. Juli 2027 beim Bundes­­amt für Justiz (BfJ) stellen. Grundlage ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG).

Erweiterung der Entschädigungsberechtigung durch eine Richtlinie
Zunächst waren nur jene Betroffenen entschädigungsberechtigt, die für ihre Handlungen strafgerichtlich verurteilt worden waren. Bald wurde allerdings klar: Auch wer nicht bestraft wurde, war unter Umständen gestraft. Denn nicht gegen wenige war auch ohne anschließende Verurteilung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Untersuchungshaft angeordnet worden, infolgedessen sie beispielsweise ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstelle verloren hatten oder – zum Teil bis heute – unter psychischen oder körperlichen Folgen litten bzw. leiden. Aus diesem Grund entschied sich das Bundesministerium der Justiz für eine Erweiterung der Entschädigungs­berech­tigung durch eine Richtlinie: Seit dem 13. März 2019 werden nun auch jene Betroffenen entschädigt, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam. Ebenso sind jene Betroffenen entschädigungsberechtigt, die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verboten unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise beruflichen oder gesundheitlichen Nach­teilen – zu leiden hatten.

Verlängerung der Frist zur Beantragung der Entschädigung bis zum 21. Juli 2027
Das StrRehaHomG sah für die Entschädigung der Betroffenen ursprünglich eine Antragsfrist bis zum 21. Juli 2022 vor. Die neue Bundesregierung verlängert mit Gesetz vom 11. Juli 2022 die Antragsfrist aber nunmehr um weitere fünf Jahre bis zum 21. Juli 2027. Das gilt sowohl für Entschädigungen nach dem StrRehaHomG als auch nach der Richtlinie.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte dazu: „Das Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen hat bei den Betroffenen viel Leid verursacht und ganze Leben zerstört. Die strafrechtliche Verfolgung war aus heutiger Sicht grobes Unrecht. Deshalb verlängern wir nun die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Entschädigungszahlung um fünf weitere Jahre. Das ist der Rechtsstaat den Betroffenen schuldig."

So beantragen Sie eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz
Betroffene können sich bis zum 21. Juli 2027 postalisch, telefonisch oder per E-Mail an das BfJ wenden, um eine Entschädigung zu beantragen:
Bundesamt für Justiz Referat III 6
53094 Bonn
Telefon: 0228 99 410-40
Telefax: 0228 410-5050
E-Mail:
Internet: www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung

Weitere Informationen
Flyer mit Informationen zur Rehabilitierung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie können postalisch angefordert werden. Sie sind außerdem veröffentlicht unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung.

Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ) vom 19.07.2023

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